Das Gesetz von 1956 gibt ihnen den Status einer Körperschaft des öffentlichen Rechts. Damit kommt zum Ausdruck, dass die Kammern auch öffentliche Aufgaben erfüllen. Sie tun dies jedoch unabhängig vom Staat mit eigenen, von den kammerzugehörigen Unternehmen gewählten Organen. Unternehmer entscheiden über die Zielsetzung und Umfang der Kammertätigkeit innerhalb des gesetzlichen Rahmens, sie bestimmen über den Haushalt der Kammer und treffen die wichtigsten Personalentscheidungen. Der Staat beschränkt sich in seiner Kontrollfunktion auf die Rechtsaufsicht. Er hat lediglich zu prüfen, ob das, was die Kammern tun, den Gesetzen entspricht. Wie in einem Hohlspiegel bündeln die Industrie- und Handelskammern die besonderen Bedürfnisse und den Sachverstand der Wirtschaft ihres Bezirks. Hoheitliche Aufgaben werden so wirtschaftsnäher durchgeführt als durch eine staatliche Behörde.
Von Anfang an aber waren die Industrie- und Handelskammern mehr als die Ratgeber und Helfer des Staates. Sie sahen sich als Hüter kaufmännischen Anstands und als Gemeinschaftseinrichtung zur Unterstützung und Förderung der Unternehmen ihres Bezirkes auf den vielfältigsten Gebieten.
Als Körperschaft des öffentlichen Rechts arbeitet die Kammer auf der Grundlage des Kammergesetzes von 1956. In höchstrichterlichen Urteilen zu diesem Gesetz wurde die Pflichtzugehörigkeit zur Kammer als wichtiger Garant für die Vertretung der Interessen aller Gewerbetreibenden eines Kammerbezirkes bestätigt. Die Zugehörigkeit aller fördert den Zusammenhalt der Wirtschaft, unabhängig von der Branche und Größe der Unternehmen. Die Kammer finanziert sich aus den Beiträgen der zugehörigen Unternehmen. Die Höhe dieser Beiträge ist nach der Leistungsfähigkeit der Unternehmen gestaffelt und wird jährlich in der Vollversammlung der Kammer bestätigt.