Unter Realsteuern sind gem. § 3 Abs. 2 Abgabenordnung (AO) die Grundsteuer und die Gewerbesteuer zu verstehen. Laut § 2 Grundsteuergesetz (GrStG) ist die Grundsteuer unterteilt in die Steuer, die bei land- und forstwirtschaftlichen Betrieben erhoben wird, die sogenannte Grundsteuer A, und die Steuer, die auf sonstigen Grundstücken lastet, die sogenannte Grundsteuer B.
Steuergegenstand der Gewerbesteuer ist der Gewerbebetrieb und seine objektive Ertragskraft. Der Gewerbesteuer unterliegt jeder Gewerbebetrieb, soweit er im Inland betrieben wird. Besteuerungsgrundlage ist der Gewerbeertrag. Das ist der nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) oder des Körperschaftsteuergesetzes (KStG) zu ermittelnde Gewinn aus dem Gewerbebetrieb, vermehrt und vermindert um bestimmte Beträge.
Das Aufkommen aus diesen Realsteuern steht gem. Art. 106 Abs. 6 Grundgesetz (GG) den Gemeinden zu und ist die wichtigste originäre Einnahmequelle der Kommunen zur Bestreitung ihrer öffentlichen Aufgaben.
Durch die Festsetzung der einzelnen Hebesätze für die Realsteuern haben die Kommunen die Möglichkeit, Einfluss auf die Höhe der durch die Unternehmen zu leistenden Abgaben zu nehmen. Die Hebesätze werden jährlich im Rahmen der kommunalen Haushaltsberatungen neu festgesetzt.
In der rechten Serviceleiste finden Sie die Realsteuerhebesätze der Thüringer Gemeinden als Download (Quelle: TLS)