Da Versteigerungen vielfach als besonders attraktive Vertriebsform empfunden werden, besteht die Gefahr, dass der stationäre Einzelhandel durch unlautere Versteigerungen geschädigt wird, so dass für die Tätigkeit des Versteigerers eine Erlaubnis notwendig ist.
Antragsberechtigt sind natürliche und juristische Personen. Die Erlaubnis wird von der zuständigen Behörde (i.d.R. Gewerbeamt) erteilt, soweit keine Versagungsgründe vorliegen. Ein Versagungsgrund ist die fehlende Zuverlässigkeit des Antragstellers. Die Zuverlässigkeit fehlt i.d.R. bei einer Verurteilung des Antragstellers wegen Vermögens- oder Eigentumsdelikten, es sei denn, die Verurteilung liegt mehr als fünf Jahre zurück. Ein weiterer Versagungsgrund liegt vor, wenn der Antragsteller in ungeordneten Vermögensverhältnissen lebt. Dies ist i.d.R. dann der Fall, wenn bereits ein Insolvenzverfahren über das Vermögen des Antragstellers eröffnet wurde oder er in das vom Insolvenz- oder Vollstreckungsgericht zu führende Verzeichnis eingetragen ist.
Um zu prüfen, ob einer dieser Versagungsgründe vorliegt, benötigt die Erlaubnisbehörde folgende Unterlagen, die dem Antrag beizufügen sind:
Erst nach dem Erhalt der Erlaubnis kann mit den Vorbereitungen der Versteigerung begonnen werden. Neben § 34 b Gewerbeordnung sind dabei die Vorschriften der Versteigererverordnung zu beachten.