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Schiedsgericht


Verfahren bei den staatlichen Gerichten dauern lange, besonders wenn sie durch mehrere Instanzen geführt werden. Das kostet Zeit und Geld. Damit Rechtsstreitigkeiten nicht zu extremen Belastungen für die Unternehmen werden, hat die Industrie- und Handelskammer mit dem Schiedsgericht eine im internationalen Geschäft erfolgreich praktizierte Art der Streitbeilegung auch im nationalen Geschäftsverkehr aktiviert. Anfragen zu Schiedsklauseln bzw. zur Benennung von Schiedsrichtern durch Unternehmer und Anwälte bei der Kammer haben ein zunehmendes Interesse an solchen Verfahren signalisiert.

Wo liegen die Vorteile eines Schiedsgerichtsverfahrens?


Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren. Die Parteien können den Streit ohne öffentliches Aufsehen und ohne einen eventuell drohenden Gesichtsverlust aus der Welt schaffen. Dies ist ein durchaus interessanter Aspekt, wenn im Verfahren Leistungskalkulationen, insbesondere Geschäftsbedingungen oder Provisionsvereinbarungen zur Sprache kommen.

Im Schiedsgerichtsverfahren haben die Parteien Gestaltungsmöglichkeiten hinsichtlich der Besetzung des Gerichtes. Zunächst besteht nach der Schiedsgerichtsordnung der IHK Erfurt, die auf die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) aufbaut, die Möglichkeit, neben dem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern auch eine Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu vereinbaren. Nach der Schiedsgerichtsordnung kann bei Dreier-Gerichten jede Partei einen Schiedsrichter benennen, die dann wiederum den Vorsitzenden des Schiedsgerichtes wählen. Diese Wahlfreiheit ermöglicht den streitenden Parteien, mit Experten zusammenzuarbeiten, die neben dem juristischen auch spezifisches Wissen mitbringen, das exakt den Anforderungen des jeweiligen Streitfalles entspricht. Sprach- und Landeskenntnisse bei internationalen Auseinandersetzungen sorgen für ein besseres Verständnis und sparen Zeit und Geld für die Übersetzung. Auch die Benennung eines Fachmannes mit technischen oder kaufmännischen Kenntnissen als Schiedsrichter kann Sinn machen und erübrigt gegebenenfalls den Einsatz eines oft teueren Sachverständigen. Wenn die Parteien die Schiedsrichter nicht selbst benennen wollen, können sie bestimmen, dass die Schiedsrichter vom Präsidenten einer Industrie- und Handelskammer ernannt werden.

Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in einer einzigen Instanz. Sofern kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt, ist der Schiedsspruch unanfechtbar. Der lange und für den Geschäftsbetrieb der Unternehmen in der Regel lähmende Weg durch mehrere Instanzen ist also von vornherein ausgeschlossen. Die Sachkunde der Schiedsrichter kann zu einem zügigen Verfahren beitragen. Die zeitliche Nähe des Verfahrens zum Konflikt unterstützt oft eine gütliche, konstruktive Einigung. Es ist eine alte Erfahrung: Je schneller der Streit entschieden wird, desto geringer bleiben seine finanziellen Auswirkungen.

Auch ein Schiedsgerichtsverfahren kostet Geld. Die Gebühren für den oder die Schiedsrichter und die Administration des Schiedsgerichtes, deren Höhe nach dem Streitwert bemessen wird, sind in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt. Dazu können noch die Anwaltskosten kommen. Während ein Gerichtsstreit oft seine zeitliche und finanzielle Kalkulierbarkeit verliert, ist das Schiedsgericht einstufig und schnell und auch finanziell überschaubar. Es bietet deshalb in vielen Fällen von der Kostenseite eine günstige Alternative zum staatlichen Gericht.

Das grundsätzliche Anliegen eines Schiedsgerichtsverfahrens ist die Erreichung einer gütlichen Einigung. Die Schiedsgerichtsordnung wird die Schiedsrichter ausdrücklich dazu anhalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche Streitbeilegung hinzuwirken. Im Geschäftsleben bringt ein sinnvoller Kompromiss in der Regel mehr als ein Pochen auf Rechtsstandpunkte. Das konsensorientierte Verfahren vor dem Schiedsgericht zielt deshalb nicht ausschließlich auf eine richterliche Tätigkeit im klassischen Sinne, sondern darauf, den Parteien eine gute Basis für eine weitere Zusammenarbeit zu schaffen.


Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Erfurt

 

Ausfertigung

 

Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt hat in ihrer Sitzung am 21. April 1999 folgende Regelung beschlossen:

 

Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Erfurt

 

1. Haben Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die die Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer Erfurt vorsieht bzw. auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Erfurt verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung Anwendung.

 

2. Abweichend von § 21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens der Sitz der Industrie- und Handelskammer Erfurt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.

 

3. In Ergänzung des § 6 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Klage auch bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Klage bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt.

 

4. Die Industrie- und Handelskammer Erfurt leitet die Klage an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. weiter, die die Klage dem Beklagten zustellt und alle weiteren, in der Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Benennungen nach den §§ 12, 13 und 14 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Erfurt.

 

5. Erklärungen der Parteien nach § 18.2. der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS-Geschäftsstelle zu richten. Soweit sie an die Industrie- und Handelskammer Erfurt gerichtet werden, werden sie durch die Industrie- und Handelskammer Erfurt an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. weitergeleitet. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt ausreichend.

 

6. Diese Regelung tritt am 01.06.1999 in Kraft.

 

Ausgefertigt, Erfurt, 30. April 1999

 

gez.                               gez.

Niels Lund Chrestensen  Gerald Grusser

Präsident                       Haupgeschäftsführer

Ansprechpartner

Bärbel Hanß
Tel.: 0361 3484-193
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