Verfahren bei den staatlichen Gerichten dauern lange, besonders wenn sie durch
mehrere Instanzen geführt werden. Das kostet Zeit und Geld. Damit
Rechtsstreitigkeiten nicht zu extremen Belastungen für die Unternehmen werden,
hat die Industrie- und Handelskammer mit dem Schiedsgericht eine im
internationalen Geschäft erfolgreich praktizierte Art der Streitbeilegung auch
im nationalen Geschäftsverkehr aktiviert. Anfragen zu Schiedsklauseln bzw. zur
Benennung von Schiedsrichtern durch Unternehmer und Anwälte bei der Kammer
haben ein zunehmendes Interesse an solchen Verfahren signalisiert.
Das Schiedsgerichtsverfahren ist ein nicht öffentliches Verfahren. Die Parteien
können den Streit ohne öffentliches Aufsehen und ohne einen eventuell drohenden
Gesichtsverlust aus der Welt schaffen. Dies ist ein durchaus interessanter
Aspekt, wenn im Verfahren Leistungskalkulationen, insbesondere
Geschäftsbedingungen oder Provisionsvereinbarungen zur Sprache kommen.
Im Schiedsgerichtsverfahren haben die Parteien Gestaltungsmöglichkeiten
hinsichtlich der Besetzung des Gerichtes. Zunächst besteht nach der
Schiedsgerichtsordnung der IHK Erfurt, die auf die Schiedsgerichtsordnung der
Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. (DIS) aufbaut, die
Möglichkeit, neben dem Schiedsgericht mit drei Schiedsrichtern auch eine
Entscheidung durch einen Einzelschiedsrichter zu vereinbaren. Nach der
Schiedsgerichtsordnung kann bei Dreier-Gerichten jede Partei einen
Schiedsrichter benennen, die dann wiederum den Vorsitzenden des
Schiedsgerichtes wählen. Diese Wahlfreiheit ermöglicht den streitenden
Parteien, mit Experten zusammenzuarbeiten, die neben dem juristischen auch
spezifisches Wissen mitbringen, das exakt den Anforderungen des jeweiligen
Streitfalles entspricht. Sprach- und Landeskenntnisse bei internationalen
Auseinandersetzungen sorgen für ein besseres Verständnis und sparen Zeit und
Geld für die Übersetzung. Auch die Benennung eines Fachmannes mit technischen
oder kaufmännischen Kenntnissen als Schiedsrichter kann Sinn machen und
erübrigt gegebenenfalls den Einsatz eines oft teueren Sachverständigen. Wenn
die Parteien die Schiedsrichter nicht selbst benennen wollen, können sie
bestimmen, dass die Schiedsrichter vom Präsidenten einer Industrie- und
Handelskammer ernannt werden.
Das Schiedsgericht trifft seine Entscheidung in einer einzigen Instanz. Sofern
kein schwerwiegender Verfahrensfehler vorliegt, ist der Schiedsspruch
unanfechtbar. Der lange und für den Geschäftsbetrieb der Unternehmen in der
Regel lähmende Weg durch mehrere Instanzen ist also von vornherein
ausgeschlossen. Die Sachkunde der Schiedsrichter kann zu einem zügigen
Verfahren beitragen. Die zeitliche Nähe des Verfahrens zum Konflikt unterstützt
oft eine gütliche, konstruktive Einigung. Es ist eine alte Erfahrung: Je
schneller der Streit entschieden wird, desto geringer bleiben seine
finanziellen Auswirkungen.
Auch ein Schiedsgerichtsverfahren kostet Geld. Die Gebühren für den oder die
Schiedsrichter und die Administration des Schiedsgerichtes, deren Höhe nach dem
Streitwert bemessen wird, sind in der Schiedsgerichtsordnung festgelegt. Dazu
können noch die Anwaltskosten kommen. Während ein Gerichtsstreit oft seine zeitliche
und finanzielle Kalkulierbarkeit verliert, ist das Schiedsgericht einstufig und
schnell und auch finanziell überschaubar. Es bietet deshalb in vielen Fällen
von der Kostenseite eine günstige Alternative zum staatlichen Gericht.
Das grundsätzliche Anliegen eines Schiedsgerichtsverfahrens ist die Erreichung
einer gütlichen Einigung. Die Schiedsgerichtsordnung wird die Schiedsrichter
ausdrücklich dazu anhalten, in jeder Lage des Verfahrens auf eine gütliche
Streitbeilegung hinzuwirken. Im Geschäftsleben bringt ein sinnvoller Kompromiss
in der Regel mehr als ein Pochen auf Rechtsstandpunkte. Das konsensorientierte
Verfahren vor dem Schiedsgericht zielt deshalb nicht ausschließlich auf eine
richterliche Tätigkeit im klassischen Sinne, sondern darauf, den Parteien eine
gute Basis für eine weitere Zusammenarbeit zu schaffen.
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und
Handelskammer Erfurt
Ausfertigung
Die Vollversammlung der Industrie- und Handelskammer Erfurt hat in ihrer Sitzung am 21. April 1999 folgende Regelung beschlossen:
Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Erfurt
1. Haben Parteien eine Schiedsgerichtsvereinbarung getroffen, die die Mitwirkung der Industrie- und Handelskammer Erfurt vorsieht bzw. auf die Schiedsgerichtsordnung der Industrie- und Handelskammer Erfurt verweist, so findet die Schiedsgerichtsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V., soweit die Parteien nichts anderes vereinbart haben, in der jeweils zum Zeitpunkt der Klageeinreichung gültigen Fassung Anwendung.
2. Abweichend von § 21 der DIS-Schiedsgerichtsordnung ist der Ort des schiedsrichterlichen Verfahrens der Sitz der Industrie- und Handelskammer Erfurt, sofern die Parteien nichts anderes vereinbart haben.
3. In Ergänzung des § 6 der DIS-Schiedsgerichtsordnung kann der Kläger die Klage auch bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt einreichen. Das Schiedsgerichtsverfahren beginnt in diesem Fall mit dem Zugang der Klage bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt.
4. Die Industrie- und Handelskammer Erfurt leitet die Klage an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. weiter, die die Klage dem Beklagten zustellt und alle weiteren, in der Schiedsgerichtsordnung für sie vorgesehenen Aufgaben wahrnimmt. Benennungen nach den §§ 12, 13 und 14 der DIS-Schiedsgerichtsordnung erfolgen durch den Hauptgeschäftsführer der Industrie- und Handelskammer Erfurt.
5. Erklärungen der Parteien nach § 18.2. der DIS-Schiedsgerichtsordnung sind unmittelbar an die DIS-Geschäftsstelle zu richten. Soweit sie an die Industrie- und Handelskammer Erfurt gerichtet werden, werden sie durch die Industrie- und Handelskammer Erfurt an die Deutsche Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e. V. weitergeleitet. Für die Fristwahrung ist der Zugang bei der Industrie- und Handelskammer Erfurt ausreichend.
6. Diese Regelung tritt am 01.06.1999 in Kraft.
Ausgefertigt, Erfurt, 30. April 1999
gez. gez.
Niels Lund Chrestensen Gerald Grusser
Präsident Haupgeschäftsführer